Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 April 2024 zurückzog (KG-act. 4);
- mit Verfügung vom 26. April 2024 die Gesuchsgegnerin den Rückzug des Ausstandsgesuchs zur freigestellten Vernehmlassung erhielt unter Hin- weis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Gesuch ausnahmsweise ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben werde (KG-act. 5);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- auf eine Kostenerhebung und Entschädigung wie angekündigt aus- nahmsweise verzichtet wird;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Mai 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Mai 2024 BEK 2024 85 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Staatsanwältin, Gesuchsgegnerin, sowie
1. C.________, Verfahrensbeteiligter,
2. D.________, Verfahrensbeteiligte, betreffend Ausstand (Gesuch vom 16. April 2024, ____ 2023 8188);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsteller am 16. April 2024 im Verfahren Nr. SU 2023 8188 ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin stellte (KG-act. 2);
- die Gesuchsgegnerin dieses am 19. April 2024 zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Kantonsgericht weiterleitete und beantragte, das Gesuch sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten abzuweisen und die Akten zur Weiterführung des Strafverfahrens seien an die Staatsanwaltschaft zu retournieren (KG-act. 1);
- der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit Schreiben vom
24. April 2024 zurückzog (KG-act. 4);
- mit Verfügung vom 26. April 2024 die Gesuchsgegnerin den Rückzug des Ausstandsgesuchs zur freigestellten Vernehmlassung erhielt unter Hin- weis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Gesuch ausnahmsweise ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben werde (KG-act. 5);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- auf eine Kostenerhebung und Entschädigung wie angekündigt aus- nahmsweise verzichtet wird;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Mai 2024 amu